AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kurse der Hebamme Katja Christina Richter / Frauengesundheit am Meer

1. Abrechnung und Zahlungsbedingungen 

1.1 Abrechnungsservice

Die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt elektronisch über eine externe zertifizierte

Abrechnungsstelle für Hebammen.  Die Vertragspartnerin ist mit Zustimmung der AGBs und DSVG mit der Übermittlung ihrer abrechnungsrelevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Leistungs- und Versicherungsdaten) an eine zertifizierte Abrechnungsstelle für Hebammen und der Speicherung auf stationären/oder mobilen Geräten der Hebamme, sowie mit einer Zwischenspeicherung auf einem externen Server, einverstanden. Zur Abrechnung der Hebammenhilfe mit der Krankenkasse wird die Hebamio Software GmbH in München oder das  AZH Abrechnungsservice in Lauingen beauftragt. Hebamio / AZH Service ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und beachten die aktuellen Datenschutzgesetze. Die Daten dürfen nur an die zuständige Krankenkasse weitergegeben werden. 

1.2 Quittierungspflicht 

Seit Inkrafttreten des Vertrages zur Versorgung mit Hebammenhilfe (§ 134a SGB V) zum 01.08.2007 sind Hebammen verpflichtet, gegenüber der Krankenkasse die erbrachten Leistungen von der Leistungsempfängerin als Versicherte der gesetzlichen Krankenkasse mittels Unterschrift bestätigen zu lassen. 

Die Unterschrift ist Voraussetzung, damit erbrachte Leistungen mit der Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Leistungsempfängerin verpflichtet sich dazu, alle von der Hebamme erbrachten Leistungen einzeln auf dem dafür vorgesehenen Formular zu quittieren. 

Um Klarheit und Transparenz zu gewährleisten, lässt sich die Hebamme auch Privat- und Wahlleistungen entsprechend quittieren. 

1.3 Abrechnung des Entgelts

Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen direkt mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse nach der jeweils gültigen Gebührenordnung ab. Davon nicht umfasst sind die ggf. vereinbarten Wahlleistungen oder Ersatzgebühren für versäumte Termine. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen der Vertragsgeberin nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

Privat krankenversicherte Leistungsnehmerinnen und Selbstzahlerinnen sind nach diesem Vertrag zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Vertragsgeberin nach der jeweils gültigen Privatgebührenverordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung verpflichtet.
Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. 

Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro  pro Mahnung berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Vertragsgeberin vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.     

2 Bedingungen für Kurse

2.1. Anmeldung
Die Anmeldung zu den Kursen erfolgt ausschließlich über die Online Anmeldung der Website https://richterkatja.hebamio.de/kursliste . Nach der Anmeldung erhält die Leistungsnehmerin eine Teilnahmebestätigung per E-Mail, diese gilt als verbindliche Zusage zur Kursteilnahme und ist somit auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei der Anmeldung von Kursen ist keine automatische Schwangerschafts- oder Wochenbettbetreuung inbegriffen. Diese muss separat gebucht werden.

 

2.2 Kursorganisation

Die Kursleiterin ist berechtigt, einzelne Kursstunden oder -zeiten kurzfristig zu verlegen, wenn dieses

aus zwingenden oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Kursleiterin legt im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten einen neuen Termin fest und teilt diesen zeitnah mit. Bei längerfristigem Ausfall der Kursleiterin (länger als 4 Wochen) wird versucht, eine Vertretung zu organisieren. Es kann jederzeit eine andere qualifizierte Kursleiterin eingesetzt werden, sollte dies bspw. aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig sein. 

 

2.3 Kosten und Gebühren

Es gelten die in der jeweiligen Ausschreibung auf der Internetseite genannten Preise. 

Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse werden bei gesetzlich versicherten Frauen direkt mit der

Krankenkasse abgerechnet. Ist die Teilnehmerin privat versichert, zahlt sie die Gebühr gemäß den Bestimmungen der Privatgebührenordnung Schleswig-Holstein für den gesamten Kurs. Da die Krankenversicherung die Kosten für jeweils einen Geburtsvorbereitungskurs und einen Rückbildungskurs übernimmt, stellt die Hebamme jeden weiteren Kurs als Selbstzahlerkurs in Rechnung.

 

2.4 Geburtsvorbereitungskurse mit Partner
Die Anzahl der Termine mit Partner und die jeweils aktuelle Partnergebühr eines

Geburtsvorbereitungskurses sind in den aktuellen Angaben in der Kursbeschreibung auf der Internetseite zu entnehmen. Die Gebühr für die Partnerteilnahme ist vor Kursbeginn zu bezahlen.  

 

2.5 Versäumnisse und Absagen 

Die Hebamme behält ihren Gebührenanspruch auch dann, wenn die Teilnehmerin einzelne Kursstunden versäumt. Dies ist  unabhängig von der Erstattung und der Erstattungsdauer durch die private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle. Die Belegung mit einer ErsatzteilnehmerIn ist in der Regel nicht möglich, da die Kursstunden aufeinander aufbauend sind. Die Rechnung wird der LeistungsnehmerIn nach Beendigung des Kurses gestellt. Versäumte Kursstunden können nicht nachgeholt werden. Auch nicht in einem anderen Kurs.  Für Selbstzahlerkurse bei denen die Kursgebühr vor Kursbeginn bezahlt wurde gilt für versäumte Kursstunden oder Stornierung nach Kursbeginn, dass eine Rückerstattung der Kursgebühr nicht erfolgt.

 

2.6  Kursorganisation

Die Kursleiterin ist berechtigt, einzelne Kursstunden oder -zeiten kurzfristig zu verlegen, wenn dieses

aus zwingenden oder organisatorischen Gründen notwendig ist. Die Kursleiterin legt im Rahmen der zeitlichen und räumlichen Möglichkeiten einen neuen Termin fest und teilt diesen zeitnah mit. Dieser kann auch zu einer anderen Tageszeit und einem anderen Wochentag sein. 

 

Bei längerfristigem Ausfall der Kursleiterin (länger als 4 Wochen) wird versucht eine Vertretung zu

organisieren. Es kann jederzeit eine andere qualifizierte Kursleiterin eingesetzt werden, sollte dies bspw.

aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen notwendig sein. Kann keine Vertretung gestellt werden, ist die Kursleiterin berechtigt, die restlichen Kursstunden  fristlos und per sofortiger Wirkung zu stornieren. In diesem Falle werden die bei Selbstzhalerkursen die Kursgebühren anteilig an die Leistungnehmerin / ihreR PartnerIn  erstattet. 

 

2.7  Kursstornierung

Eine Stornierung vor Kursbeginn ist durch die Leistungsnehmerin bis zu 14 Tage nach Anmeldung möglich. Danach wird die volle Kursgebühr fällig außer es findet sich eine Ersatzteilnehmer, über die Warteliste

oder wird von der Teilnehmerin gestellt. Die Hebamme ist nicht verpflichtet, sich darum zu bemühen. Beträgt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Kursbeginn weniger als 14 Tage, ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Stornierungen sind schriftlich gegenüber der Hebamme vorzunehmen. Stichtag für die Gültigkeit der Stornierung ist das Datum des Eingangs der Mitteilung bei der Hebamme (Posteingang bzw. E-Mail-Empfang).

 

2.8 Pflichten der KursteilnehmerIn

Die Kursteilnahme erfolgt freiwillig und eigenverantwortlich. Die Leistungenehmerin trägt für Handlungen inner und außerhalb des Kurses die volle Verantwortlichkeit für sich selbst und das Kind. Es wird an die

Eigenverantwortlichkeit der Teilnehmer/innen appelliert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das

Kursangebot kein Ersatz einer medizinischen Behandlung ist. Körperliche oder psychische

Beeinträchtigungen, Erkrankungen oder sonstige Beschwerden der TeilnehmerIn sind der Hebamme

unmittelbar vor Kursbeginn mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass die TeilnehmerIn sich in einem

behandlungsbedürftigen Zustand befindet, dieser sowohl körperlich als auch psychisch nicht voll belastbar

ist oder unter Medikamenteneinfluss steht. Wenn die TeilnehmerIn während des Kurses Schmerzen oder Unwohlsein verspürt, hat sie in diesem Fall sofort den Kurs zu pausieren und die Hebamme zu informieren.

Von der Leistungsnehmerin verursachte Schäden sind der Hebamme von der Teilnehmerin zu

ersetzen bzw. die Leistungsnehmerin stellt den Anbieter, die Kursleiterin sowie dessen Erfüllungsgehilfen

insoweit auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere den Kosten der

Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung.

 

2.9 Mindestteilnehmerzahl

Grundvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kurses ist die Mindestteilnehmerzahl von 8 Kursplätzen (bei Paaren gilt pro Paar ein Kursplatz). Ob die Kursteilnehmer allein oder mit Partner bzw. Partnerin teilnehmen, ist hierbei nicht relevant. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl zwei Wochen vor Kursbeginn werden die angemeldeten Teilnehmerinnen per e-Mail oder telefonisch informiert. Die Hebamme ist berechtigt, eine Veranstaltung aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen abzusagen. In diesem Fall werden bei Selbstzahlerkursen die bereits geleisteten Teilnahmegebühren zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Eventuelle Stornierungs- oder Umbuchungskosten für vom Teilnehmer gebuchte Transportmittel oder Übernachtungen werden von der Hebamme nicht erstattet. 

  1. Haftung 

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sollten während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben. 

Bei Nichtbeachtung dieser Empfehlung übernehmen die Hebamme keine Haftung für Folgeschäden. Sofern eine Ärztin/ ein Arzt oder eine praxisfremde Hebamme hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/ diesem von Seiten der Leistungsnehmerin ein eigenes Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die veranlassten Leistungen. Die Hebamme haftet nicht für den Inhalt von Broschüren, die sie ausgibt. 

  1. Schweigepflicht

Die Hebamme ist an die Schweigepflicht gebunden, auch gegenüber LebensparterIn, EhegattenIn, Verwandten und Familienangehörigen, es sei denn, die Leistungsempfängerin bestimmt etwas anderes. 

Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die Hebamme aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, z. B. eine Meldepflicht gemäß Infektionsschutzgesetz besteht oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung hin auskunftspflichtig ist. 

Die Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber Betreuern im Sinne des BGB und auch nicht gegenüber Personensorgeberechtigten für Minderjährige. 

  1. Datenschutz 

5.1. Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung

Katja Richter, Plöner Str. 24, 23701 Eutin

5.2.  Zweck der Datenverarbeitung 

Die Datenverarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, um den Behandlungsvertrag zwischen der Leistungsempfängerin und der Hebamme und die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen. Hierzu verarbeitet die Hebamme personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten. Die Hebamme verwendet ggf. ein geeignetes Dokumentationsprogramm (Hebamio). 

Dazu zählen Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde, die die Hebamme erhebt. Zu diesen Zwecken können auch andere Kooperationspartner, wie Hebammen, Ärzte oder Kliniken, bei denen die Leistungsempfängerin in Behandlung ist, Daten zur Verfügung stellen (z.B. in Arztbriefen). 

Die Erhebung von (Gesundheits-)daten ist Voraussetzung für die Behandlung. Werden die notwendigen Informationen nicht bereitgestellt, kann eine sorgfältige Behandlung nicht erfolgen und der Behandlungsvertrag nicht zustande kommen. 

5.3. Empfänger der Daten 

Die Hebamme übermittelt die personenbezogenen Daten nur dann an Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Leistungsempfängerin eingewilligt hat. Empfänger der personenbezogenen Daten können vor allem Hebammen, Ärzte, Labore, Krankenkassen und Abrechnungsstellen sein. 

Die Übermittlung von Daten erfolgt auch zum Zwecke der Abrechnung der bei der Leistungsempfängerin erbrachten Leistungen, zur Klärung von medizinischen und sich aus Ihrem Versicherungsverhältnis ergebenden Fragen und im Vertretungsfall. 

Im Einzelfall erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger. 

Alle Daten kann die Hebamme auch verwenden, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung des Behandlungsvertrages persönliche Angriffe gegen die Hebamme und ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten und Tatsachen entlasten könnte. Die Daten werden auch im Interesse der Rechtsverfolgung weitergegeben und gespeichert. 

5.4. Speicherung der Daten 

Die Hebamme bewahrt die personenbezogenen Daten nur solange auf, wie dies für die Durchführung der Behandlung erforderlich ist. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben aus § 630 g BGB sind Hebammen dazu verpflichtet, Dokumentationsdaten 30 Jahre nach der letzten Behandlung und 10 Jahre nach der letzten Rechnungsstellung aufzubewahren. 

5.5. Rechte der Leistungsempfängerin 

Die Leistungsempfängerin hat das Recht, über die betreffenden personenbezogenen Daten Auskunft zu erhalten. Auch kann die Leistungsempfängerin die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Darüber hinaus steht der Leistungsempfängerin unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Löschung von Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit zu. 

Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf Basis von gesetzlichen Regelungen. Nur in Ausnahmefällen benötigt die Hebamme das Einverständnis der Leistungsempfängerin. In diesen Fällen hat die Leistungsempfängerin das Recht, die Einwilligung für die zukünftige Verarbeitung zu widerrufen. Sie hat ferner das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. 

Die Anschrift der für die Hebammen zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: 

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Postfach 71 16
24171 Kiel
Telefon: 0431 988-1200
mail@datenschutzzentrum.de

Verlangt die Leistungsempfängerin eine Abschrift der Akte, so kann diese kostenpflichtig gegen die Kopierkosten gemäß § 630 g BGB erstellt werden. Original-Unterlagen werden nicht herausgegeben. 

5.6. Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Artikel 9 Abs. 2 h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Abs. 1 Nr. 1 b) Bundesdatenschutzgesetz. 

  1. Sonstige Regelungen 

Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.